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Der BGH hat die Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch einer Amtsanwältin verworfen, da das Landgericht sich keine Überzeugung von der Tatbegehung, insbesondere den subjektiven Tatbestandsmerkmalen, bilden konnte, obwohl einige von ihr vorgenommene Verfahrenseinstellungen nach § 153 Abs. 1 Satz 2 StPO als objektiv unvertretbar angesehen wurden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |