Das Verkehrslexikon

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Landgericht Aschaffenburg v. 25.03.2021: Zur Schätzung der Mietwagenkosten für einen Werkstattersatzwagen bei fehlender Preisvereinbarung und Anmietung beim Autohaus




Das Landgericht Aschaffenburg (Urteil vom 25.03.2021 - 22 S 2/19) hat entschieden:

   Fehlt eine Preisvereinbarung für einen bei einem Autohaus angemieteten Werkstattersatzwagen, sind die erforderlichen Mietwagenkosten zu schätzen. Dabei kann weder die Schwacke- noch die Fraunhofer-Liste direkt zugrunde gelegt werden, da diese auf Mietwagenpreisen basieren, die höher sind als die Kosten für Werkstattersatzfahrzeuge. Im Einzelfall kann eine Schätzung auf Grundlage der Schwacke-Liste mit einem pauschalen 50 %igen Abschlag erfolgen, wobei Nebenkosten wie Winterreifen oder Vollkaskoschutz nicht berücksichtigungsfähig sind und bei längerer Anmietdauer eine Eigenersparnis von 10 % anzurechnen ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
MWKUnfallTarif Schwacke
und
MWKUnfallTarif Schwacke

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg Alzenau i. Ufr. vom 14.12.2018, Az. 130 C 253/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger … nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus … € seit dem … und aus … seit …. sowie aus … seit dem … zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten der ersten Instanz haben der Kläger 75 % und die Beklagte 25 % zu tragen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 89 % und die Beklagte 11 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.352,35 € festgesetzt.

Gründe:


a. Der Kläger hat einen "Auto-Mietvertrag und Rechnung" (Anlage K3, Bl. 21 d.A.) vorgelegt, aus dem sich der Typ des angemieteten Fahrzeugs, N…, und das Kennzeichen des Fahrzeugs ergibt. Das Dokument ist am 23.11.2017 unterschrieben. Aus dem Mietvertrag ist nicht ersichtlich, dass es sich um ein Selbstfahrervermietfahrzeug handelt, was die Beklagte bestreitet. Überdies ist das Autohaus K. bei dem der Kläger den Ersatzwagen anmietete, gerade keine klassische Autovermietung, sondern ein Autohaus, das auch Service- und Reparaturleistungen anbietet, bei dem aber gerade nicht jedermann ein Fahrzeug anmieten kann.

b. Der Kläger gab informatorisch angehört an, dass er den Mietvertrag blanko unterschrieben habe, ohne dass zuvor über die Kosten gesprochen worden war. Auf die zur Preisvereinbarung benannte Zeugin wurde von dem Klägervertreter nach der informatorischen Anhörung des Klägers verzichtet. Aufgrund der fehlenden Preisvereinbarung kann die Zahlung der Rechnung, unabhängig davon von wem und wann die Zahlung erfolgte, nicht dazu führen, dass eine Indizwirkung entstünde.

3. Da die vorgelegte Rechnung vorliegend keine Indizwirkung entfaltet, hat die Kammer die insoweit erforderlichen Mietwagenkosten zu schätzen.

a. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Frage, ob ein Ersatzfahrzeug als Selbstfahrermietfahrzeug oder Werkstattersatzwagen zugelassen ist, für einen unbefangenen Geschädigten in der Regel nicht erkennbar ist und auch keine Rolle spielt, da er die für den Vermieter günstigere Kostenkalkulation regelmäßig nicht kennt. Hier hat der Kläger aber gerade keinen Mietvertrag mit konkreten Mietpreisen abgeschlossen und das Fahrzeug gerade nicht bei einer Autovermietung, sondern einem Autohaus angemietet. Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und erforderlich erscheinen, wobei es ihm obliegt eine gewisse Plausibilitätskontrolle der von ihm bei Vertragsabschluss geforderten Preise vorzunehmen (BGH, Urt. V. 17.12.2019 - VI ZR 315/18, in: r+s 2020, 232 (233)).

b. Grundsätzlich befürwortet die Kammer den Vorrang des "Schwacke-Mietpreisspiegels", jedenfalls solange, wie nicht höchstrichterlich festgestellt ist, dass der "Schwacke-Mietpreisspiegel" keine geeignete Schätzgrundlage mehr darstellt (Landgericht Aschaffenburg, Hinweis vom 25.08.2020, 23 S 27/18).

c. Bei der Schätzung des angemessenen Tarifs für einen Werkstattersatzwagen kann nach Ansicht der Kammer unabhängig davon weder von der Schwacke-Liste noch der Fraunhofer Liste noch der "Fracke"-Liste ausgegangen werden. Denn beide Listen und auch ihr arithmetisches Mittel beruhen auf Umfragen zu Mietwagenpreisen. Die Kosten, die dem Vermieter eines Mietwagens für das Fahrzeug entstehen, sind aber, wie bereits ausgeführt, höher als die Kosten, die dem Vermieter eines Werkstattersatzfahrzeugs - unabhängig von der Zulässigkeit der Vermietung eines solchen Fahrzeugs überhaupt - entstehen.

aa. In Bezug auf die Frage der Schätzgrundlage gibt es für die Fälle der Vermietung eines Fahrzeugs, das nicht als Selbstfahrervermietfahrzeug zugelassen ist, kein eindeutiges "Richtig oder Falsch", sondern mehrere vertretbare Ansätze. So wird teilweise ein 50 %iger Abschlag auf die Tarife nach der Schwacke-Liste oder Fraunhofer-Liste oder "Fracke"ׅ-Liste vorgenommen, teilweise wird auf die konkreten regionalen tatsächlichen Kosten unter Berücksichtigung des Typs des angemieteten Fahrzeugs abgestellt. Nicht vertretbar erscheint es, die für das verunfallte Fahrzeug anzusetzende Nutzungsausfallentschädigung pauschal zugrunde zu legen. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass Nutzungsausfallentschädigung nur zu leisten ist, wenn gerade kein Mietfahrzeug in Anspruch genommen wird. Daraus folgt aber auch, dass die der Nutzungsausfallentschädigung zugrunde liegenden Tabellen schon deswegen keine geeignete Schätzgrundlage darstellen können.

bb. Die Kammer gibt - im vorliegenden Einzelfall - der Schätzung auf Grundlage der Schwacke-Liste mit einem pauschalen 50 %igen Abschlag den Vorzug. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass der Kammer im vorliegenden Einzelfall keine ausreichende Schätzgrundlage zur Verfügung steht, um eine Schätzung nach dem zur Verfügung gestellten Ersatzfahrzeug unter Berücksichtigung der regionaltypischen Kosten für die Anmietung eines Werkstattersatzwagens vornehmen zu können. Die Schätzung auf Grundlage der Schwacke-Liste mit entsprechendem Abschlag hat dabei im vorliegenden Einzelfall auch den Vorteil, dass so zumindest eine Vergleichbarkeit in Relation auf das Unfallfahrzeug hergestellt werden kann und berücksichtigt, dass ein durchschnittlicher Preis für die Anmietung eines Werkstattersatzwagens mangels Vorliegens eines Marktes für die Anmietung von Werkstattersatzwagen gerade nicht existiert. Dabei verkennt die Kammer allerdings nicht, dass der Schwacke-Liste gerade Mietwagenpreise zugrunde liegen und trägt diesem Umstand durch die Vornahme des 50 %igen Abschlags auf die Tarife nach der Schwacke-Liste Rechnung.

cc. Die Kammer schätzt die Kosten für die Anmietung des … vorliegend auf 778,12 €. Dabei setzt sie einen 50 %igen Abschlag auf den Normaltarif nach der Schwacke-Liste für ein dem Unfallfahrzeug gleichwertiges Fahrzeug an, wobei Nebenkosten wie Kosten für Winterreifen sowie Vollkaskoschutz in der besonderen Situation der Anmietung eines Werkstattersatzwagens nicht berücksichtigungsfähig sind. Der Kläger hat sich nach der ständigen Rechtsprechung des Landgerichts Aschaffenburg allerdings aufgrund der Anmietdauer von 21 Tagen eine Eigenersparnis von 10 % anrechnen zu lassen.

Es errechnet sich für die Anmietung des M… vorliegend unter Zugrundelegung des Schwacke-Mietpreisspiegels 2017 nach dem Anmietzeitraum von 21 Tagen und dem Postleitzahlengebiet 637 sowie der Gruppeneinordnung als Mietwagenklasse 5 grundsätzlich ein erstattungsfähiger Betrag von 1.729,17 € (3 × Wochenpauschale à 576,39 €) als Normaltarif abzüglich eines 50 %igen Abschlags mithin 864,58 €. Davon ist ein 10 %-Abschlag wegen Eigenersparnis vorzunehmen, so dass 778,12 € verbleiben.

Zusatzleistungen zuzüglich zum Normaltarif waren aufgrund der besonderen Situation der Anmietung eines Werkstattersatzwagens nicht abzugsfähig, da der Werkstattersatzwagen eben gerade nicht auf die individuellen Bedürfnisse des Geschädigten zugeschnitten vermietet wird.

Abzüglich der bereits durch die Beklagte regulierten Mietwagenkosten in Höhe von 6…ergeben sich noch zu zahlende Mietwagenkosten in Höhe von ….

IV.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB.

V.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

VI.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.

VII.

Der Streitwert wurde gemäß § 47, 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO festgesetzt.

VIII.

Die Revision war nicht zuzulassen.

Quelle: BAYERN.RECHT (gesetze-bayern.de), www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2021-N-41266

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