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Eine Abtretungserklärung für Sachverständigenkosten, die als Allgemeine Geschäftsbedingung vorformuliert ist, ist unwirksam, wenn sie gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB verstößt. Dies ist der Fall, wenn für den durchschnittlichen Auftraggeber (Unfallgeschädigten) nicht hinreichend deutlich wird, was mit der Abtretung "unwiderruflich, erstrangig, erfüllungshalber" gemeint ist und unter welchen Voraussetzungen der Sachverständige den Geschädigten direkt in Anspruch nehmen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |