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Verbleibt nach dem Unfall Kraftstoff im Fahrzeugtank und ist der Geschädigte mit dessen unvergüteter Hingabe nicht einverstanden, ist es seine Aufgabe, den wirtschaftlichen Wert des Restkraftstoffs selbst zu realisieren. Es stellt einen Verstoß des Klägers gegen die ihn treffende Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB dar, wenn er sich bei der Suche nach einem Ersatzfahrzeug auf einen einzigen Händler konzentriert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |