1. |
Es obliegt dem in seiner Arbeitskraft Geschädigten, seine verbliebene Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt - im Rahmen seiner Möglichkeiten und in den Grenzen des Zumutbaren - gewinnbringend einzusetzen. Ggf. muss sich der Geschädigte um Schulungen bzw. Umschulungen bemühen.
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2. |
Für den Vortrag, dass ein solches Bemühen von vorne herein erfolglos gewesen wäre, ist der Geschädigte darlegungs- und beweisbelastet.
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3. |
Ein Verstoß gegen diese Schadensminderungspflicht führt dazu, dass ein eventueller Anspruch nicht bezifferbar ist.
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4. |
Alleinige Zahlungen der Versicherung stellen kein Anerkenntnis dar und führen nicht dazu, das Berufen auf einen Obliegenheitsverstoß als treuwidrig erscheinen zu lassen.
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