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Ein Kläger, der Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend macht, muss den Umfang von Vorschäden und deren fachgerechte Reparatur substantiiert darlegen und beweisen. Gelingt dies nicht, kann ein unfallbedingter Schaden nicht festgestellt werden, wenn sich der behauptete aktuelle Schaden und der frühere Schaden überlappen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |