|
Der Innenausgleich zwischen dem Haftpflichtversicherer des Zugfahrzeugs und dem Haftpflichtversicherer des mit diesem verbundenen Anhängers kann nach Regulierung eines durch das Gespann verursachten Schadens nicht durch eine Subsidiaritätsvereinbarung des anderen Haftpflichtversicherers mit seinem Versicherungsnehmer ausgeschlossen werden, auch wenn unterschiedliche nationale Versicherer beteiligt sind und deutsches Recht für die Abwicklung des Innenregresses maßgebend ist. Für die Zeit der Nutzung ausländischer Zugmaschinen und Anhänger in Deutschland haben die deutschen Bestimmungen zum notwendigen Versicherungsumfang Vorrang vor dem Versicherungsrecht des Landes, in dem das Kraftfahrzeug/der Anhänger seinen regelmäßigen Standort hat. Im internen Gesamtschuldnerausgleich ist zwischen der Haftpflichtversicherung der Zugmaschine und der Haftpflichtversicherung des Aufliegers eine Haftungsteilung vorzunehmen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |