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Die Entziehung des Triebfahrzeugführerscheins beruht auf § 19 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV). Die Normen des § 19 TfV und des § 5 Abs. 1 TfV sind rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere bestehen keine Bedenken hinsichtlich einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigung i. S. d. Art. 80 Abs. 1 GG. Es fehlt auch nicht an Bestimmungen über ein gestuftes Verfahren und ein Bewertungssystem für Verfehlungen analog dem Straßenverkehrsrecht, da der Gesetzgeber solche detaillierten Regelungen im Bereich der Triebfahrzeugführerscheine nicht für erforderlich halten musste. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |