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Zur Bemessung des Schmerzensgeldes bei Unterschenkelamputation infolge eines Verkehrsunfalls sind die absehbare künftige Entwicklung des Schadensbildes sowie vergleichbare Fälle zu berücksichtigen. Das Feststellungsinteresse für zukünftige materielle und immaterielle Schäden wird durch eine vorprozessuale Erklärung des Haftpflichtversicherers, die eine Einschränkung "im Rahmen der Haftungsquote" enthält, nicht beseitigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |