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Die alleinige Haftung der Beklagtenseite für die Folgen eines Verkehrsunfalls steht fest, wenn eine Fahranfängerin im Rahmen begleiteten Fahrens ihre Fahrspur während des Abbiegeprozesses verlässt und in die Fahrspur der Klageseite einfährt. Bei der Schadensfeststellung sind Vorschäden zu berücksichtigen; eine Wertminderung ist aufgrund erheblicher Vorschäden unter Umständen nicht mehr anzusetzen. Die Verweigerung einer Nachbesichtigung des klägerischen Pkw durch den Kläger ohne Angabe von Gründen kann die Schadensfeststellung erschweren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |