|
Bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes sind grundsätzlich alle in Betracht kommenden Umstände des Falles zu berücksichtigen, insbesondere Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und psychische Beeinträchtigungen, bestimmt durch Art der Primärverletzung, Zahl und Schwere der Operationen, Dauer der Heilbehandlung, Arbeitsunfähigkeit und Höhe des Dauerschadens. Eine ganzheitliche Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbilds ist gefordert. Dabei sind auch das Alter der Geschädigten, Vorerkrankungen und die verbleibende Lebenszeit mit den Verletzungen zu berücksichtigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |