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Kosten für Fahrzeugreinigung sind nicht erstattungsfähig, wenn das Fahrzeug bereits vor der Reparatur verschmutzt war oder die Verschmutzung durch unsachgemäße Reparatur entstand. Ebenso sind Kosten für die Bereitstellung eines Mechanikers (z.B. für eine Hebebühne), 'Corona-Maßnahmen' und pauschale Lagerkosten für Entsorgungsteile nicht erstattungsfähig, da sie nicht erforderlich, nicht kausal unfallbedingt oder als Phantasiebeträge anzusehen sind. Die Nutzungsausfallentschädigung für ein über 10 Jahre altes Fahrzeug ist herabzustufen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |