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Eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte allumfassende Sicherungsabtretung von Schadensersatzansprüchen des Darlehensnehmers aus dem berechtigten Besitz eines sicherungsübereigneten Fahrzeugs ist unwirksam, wenn sie den Darlehensnehmer unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB). Dies ist der Fall, wenn der Darlehensnehmer dadurch trotz voller Verantwortlichkeit des Unfallgegners Schadensersatzansprüche nicht geltend machen könnte und seinen Pflichten zur sofortigen Reparatur des Fahrzeugs nicht nachkommen könnte, während die Sicherungsinteressen der Bank auch ohne eine derart weitreichende Abtretung gewahrt sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |