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1. Unter dem Gesichtspunkt der Binnendifferenzierung ist eine besonders eingehende und nachvollziehbare Begründung dafür erforderlich, wenn trotz deutlich unterschiedlicher Tatbeute bzw. zusätzlich erschwerender Tatfolgen gleiche Strafen verhängt werden (hier Einbruchsdiebstähle mit einer Tatbeute i.H.v. 174,00 € bzw. von 784,86 € nebst Sachschaden von 7.651,00 €). 2. Nötigt eine Zäsurwirkung einer einzubeziehenden Entscheidung zur Bildung mehrerer Gesamtstrafen, muss das Gericht einen sich daraus möglicherweise für den Angeklagten ergebenden Nachteil infolge eines zu hohen Gesamtstrafübels ausgleichen. Es muss darlegen, dass es sich dieser Sachlage bewusst gewesen ist, und erkennen lassen, dass es das Gesamtmaß der Strafen für angemessen gehalten hat. 3. Auch infolge einer Teilrechtskraft eines Urteils geht die bis dahin gegen den Angeklagten vollzogene Untersuchungshaft ohne Rücksicht auf eine förmliche Einleitung des Strafvollzuges durch die Strafvollstreckungsbehörde unmittelbar in Strafhaft über, wenn die Strafe einer Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 StGB nicht zugänglich ist (Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 02. April 2009 zu 3 Ws 104/09, zitiert nach juris Rn. 6 ff. und OLG Hamm, Beschluss vom 17. Januar 2012 zu III-3 Ws 14/12, zitiert nach juris Rn. 21). (Leitsätze des Gerichts) |