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Eine Entschädigung gemäß § 5 StrEG ist ausgeschlossen, wenn der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, wobei grobe Fahrlässigkeit bei einem offenkundig unangemessenen Fahrverhalten im Straßenverkehr anzunehmen ist. Die haftungsausschließende Kausalität des Verhaltens entfällt jedoch, wenn die Dauer der Maßnahme auf Umständen beruht, die nicht im Verantwortungsbereich des ehemaligen Beschuldigten lagen, wie eine unerklärliche Verzögerung beim Akteneingang bei der Staatsanwaltschaft. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |