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Die Anordnung eines Fahrtenbuchs nach § 31a StVZO findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 6 StVG und ist verfassungsgemäß. Die Fahrtenbuchanordnung stellt eine notwendige Ergänzung der Kennzeichnungspflicht von Fahrzeugen dar und dient der Sicherstellung der Identifizierung des Fahrzeugführers bei Verkehrsverstößen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |