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Das sog. Werkstattrisiko geht zu Lasten des Schädigers, auch wenn die Werkstatt unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die nicht oder nicht in dieser Weise ausgeführt worden sind. COVID-Schutzmaßnahmen und Schutzmaterial zur Durchführung der Reparatur sind adäquat kausal durch den Unfall verursacht und stellen Teil des konkreten Reparaturauftrages dar. Im Gegenzug kann der Schädiger die Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche des Klägers gegen die Reparaturwerkstatt Zug um Zug verlangen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |