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Die Abtretung einer auf Geld gerichteten Schadenersatzforderung aus einem Verkehrsunfall bedarf keiner besonderen Form; die Annahmeerklärung des Zessionars kann stillschweigend, etwa durch Einklagen der Forderung, erfolgen. Eine Abtretungsvereinbarung als Allgemeine Geschäftsbedingung ist nicht gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn sie die Zedentin nicht unangemessen benachteiligt und die Forderung hinreichend bestimmbar sowie die Rechte und Pflichten klar und verständlich beschrieben sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |