|
Die Gebührenerhebung für eine Ermahnung nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 StVG ist dem Grunde und der Höhe nach zu Recht erfolgt, wenn die Voraussetzungen der Tarifstelle 209 der Anlage zu § 1 der GebOSt vorliegen. Für das Ergreifen von Maßnahmen hat die Behörde gemäß § 4 Abs. 5 S. 5 StVG retrospektiv auf den Tag der letzten Zuwiderhandlung abzustellen (Tattagprinzip), wobei Zuwiderhandlungen nur zu berücksichtigen sind, wenn deren Tilgungsfrist zum Zeitpunkt der letzten geahndeten Tat noch nicht abgelaufen war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |