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Die Haftung des Fahrzeughalters für Schäden aus einem Verkehrsunfall entfällt, wenn das Mitverschulden eines Fußgängers, der die Fahrbahn entgegen § 25 Abs. 3 S. 1 StVO ohne hinreichende Beachtung des Fahrzeugverkehrs überquert, den Verursachungsbeitrag der Betriebsgefahr des Fahrzeugs vollständig überwiegt und zurücktreten lässt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |