|
Das bloße Fallenlassen der Verjährungseinrede im Prozess ist in der Regel nicht als materiell-rechtlicher Verzicht auf die Einrede zu verstehen, der ihrer erneuten Erhebung dauerhaft entgegenstünde. Die erneute Geltendmachung der Verjährungseinrede nach deren Fallenlassen stellt auch keine unzulässige Rechtsausübung dar. Ansprüche aus §§ 826, 31 BGB und §§ 826, 852 Satz 1 BGB unterscheiden sich der Höhe nach, da der Anspruch aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB auf den vom Schädiger erlangten Händlereinkaufspreis beschränkt ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |