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Die Höhe des Restschadensersatzanspruchs gemäß § 852 Satz 1 BGB bemisst sich nicht nach dem Herstellergewinn. Ein vom Schuldner erklärter befristeter Verjährungsverzicht beeinflusst den Ablauf der Verjährung regelmäßig nicht; die Verjährungsvollendung wird nicht hinausgeschoben, sondern der Schuldner verzichtet lediglich für den Zeitraum auf die Erhebung der Einrede. Setzt der Schuldner einen verbindlichen Endtermin für den Verzicht, kann er sich nach Ablauf dieser Frist wieder auf Verjährung berufen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |