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In Dieselfällen kann der Geschädigte die Kaufsache behalten und als Schaden den Betrag ersetzt verlangen, um den er das Fahrzeug zu teuer erworben hat, wobei es auf den Vergleich der Werte von Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt. Die Verjährungsfrist beginnt, wenn der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, wobei in Dieselfällen die Kenntnis vom Dieselskandal im Allgemeinen, der konkreten Betroffenheit des Fahrzeugs und deren Relevanz genügt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |