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Die Vorschriften der §§ 10, 14 StVO sind auf einem grundsätzlich für jedermann zugänglichen Grundstück, auf welchem mit dem Verkehr weiterer Lkw zu rechnen ist, zumindest entsprechend anwendbar. Eine Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG führt zu einer 50/50-Verteilung, wenn ein Lkw-Fahrer seine Fahrertüre in einen vom anfahrenden Fahrzeug nicht einsehbaren Bereich öffnet und der anfahrende Fahrer die Pflicht verletzt, andere Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |