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1. Zu den Voraussetzungen der Berücksichtigung eines - hier verneinten - zögerlichen Regulierungsverhaltens des Kfz-Haftpflichtversicherers bei der Schmerzensgeldbemessung. 2. Zur Vermeidung von extremen und nicht mehr hinnehmbaren Systemausreißern nach oben oder unten hält der Senat den bisherigen Weg, bei der Schmerzensgeldbemessung das Schwergewicht auf die maßgeblichen Gesichtspunkte des Einzelfalles zu legen und erst in einem zweiten Schritt zur Orientierung vorhandene vergleichbare Gerichtsentscheidungen in den Blick zu nehmen, für weiterhin vorzugswürdig (wie OLG Hamm Urt. v. 5.3.2021 - 9 U 221/19, BeckRS 2021, 5414 Ls. 3). 3. Zur Abgrenzung eines Erwerbsschadens von vermehrten Bedürfnissen beim landwirtschaftlichen Nebenerwerb aus einem Wildtierbestand nebst Rindern und Pferden und zu den Darlegungsanforderungen eines Erwerbsschadens. (Leitsätze des Gerichts) |