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Es erscheint fraglich, ob allein ein 'Abbremsen' eines Hundes, also letztlich dessen physische Anwesenheit in einiger Entfernung, bereits die Tiergefahr im Sinne des § 833 BGB verwirklicht, wenn der Hund nicht rennt, bellt, auf den Weg läuft oder aggressives Verhalten zeigt. Eine mangelnde Beaufsichtigung durch den Hundehalter wirkt sich zudem nicht kausal auf das Unfallgeschehen aus, wenn der Hund von selbst das tut, was veranlasst wäre (z.B. stehen bleiben), und sich somit genauso verhält, wie wenn er von seinem Halter hierzu aufgefordert worden wäre. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |