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Ein Verkehrsunfall, der überwiegend durch einen Verstoß gegen das Gebot des § 9 Abs. 5 StVO beim Rückwärtsfahren verursacht wird, führt nicht zu einer alleinigen Haftung des Rückwärtsfahrenden, wenn die Betriebsgefahr des vorbeifahrenden Fahrzeugs nicht vollständig hinter dem Verursachungsbeitrag des Rückwärtsfahrenden zurücktritt. Dies kann gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG zu einer Haftungsquote von 20% für das vorbeifahrende Fahrzeug und 80% für das rückwärtsfahrende Fahrzeug führen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |