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Der Versicherungsnehmer hat im Rahmen einer Vollkaskoversicherung die vollständige und fachgerechte Reparatur des Fahrzeugs darzulegen und zu beweisen, um die Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts ersetzt zu bekommen. Eine Rechnung, die lediglich Reparaturkosten „zum Festpreis“ laut Gutachten ausweist, ohne Angaben zu den durchgeführten Arbeiten oder verwendeten Ersatzteilen zu enthalten, genügt diesem Nachweis nicht. Der Verkauf des Fahrzeugs vor einer Begutachtung durch den Versicherer geht zulasten des Versicherungsnehmers. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |