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Der Schluss auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 11 Abs. 8 FeV ist nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig ist. Eine auf § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV gestützte Begutachtungsanordnung ist rechtswidrig, wenn die Behörde ihr Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt hat. Dabei ist im Rahmen des Ermessens abzuwägen, ob eine fahreignungsrelevante Zuwiderhandlung nach mehreren Jahren noch die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigt; die Ermessenserwägungen sind offenzulegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |