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Die gewillkürte Prozessstandschaft wegen Sachschadens bei Sicherungseigentum ist zulässig, da keine unbillige Benachteiligung des Schädigers eintritt. Bei einer Rückwärtsfahrt gilt im Grundsatz ein Anscheinsbeweis für schuldhafte Mitverursachung des Unfalls. Ein deliktischer Anspruch des Sicherungseigentümers wird weder durch Anrechnung der Betriebsgefahr des Fahrzeugs noch durch ein Mitverschulden der Fahrerin gekürzt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |