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Amtsgericht Schwelm v. 10.12.2020: Zum Werkstattrisiko bei der Reparaturdauer und dem Wahlrecht zwischen Nutzungsausfallentschädigung und Mietwagenkosten




Das Amtsgericht Schwelm (Urteil vom 10.12.2020 - 25 C 104/20) hat entschieden:

   Das Werkstattrisiko geht zu Lasten des Schädigers, auch wenn die Werkstatt eine über dem vom Gutachter kalkulierte Reparaturdauer benötigt. Der Geschädigte hat grundsätzlich die Wahl, ob er einen Nutzungsausfallschaden oder die Kosten für ein Ersatzfahrzeug geltend macht. Dieses Wahlrecht erlischt nicht dadurch, dass er ursprünglich den Ersatz von Mietwagenkosten verlangte, da eine Abkehr vom ursprünglichen Verlangen nicht verwehrt ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Nutzungsausfall und Nutzungswille


Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.539,88 € zu zahlen, die Beklagte zu 1) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.07.2018, die Beklagte zu 2) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.02.2020.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist begründet.

Die Klägerin besitzt gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Betrags in Höhe von 1.539,88 € gemäß der §§ 7, 18 StVG, 249 BGB, 115 VVG, § 1 Pflichtversicherungsgesetz.

Die volle Haftung der Beklagten für sämtliche Schäden aus dem Verkehrsunfallgeschehen vom 30.05.2018 ist zwischen den Parteien unstreitig.

Das Gericht ist der Auffassung, dass die Klägerin ebenfalls einen Anspruch auf Ersatz der hier geltend gemachten Nutzungsausfallentschädigung gemäß § 249 Abs. 2 BGB besitzt.

Unstreitig zwischen den Parteien sind der Nutzungswille und die Nutzungsmöglichkeit der Klägerin, die das streitgegenständliche Fahrzeug ihrem Geschäftsführer als Dienstfahrzeug zur Verfügung stellt.

Die Klägerin kann gemäß § 249 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Reparaturkosten beanspruchen. Als erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage der Geschädigten machen würde. Sofern der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch aus § 254 BGB gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.

Unter Berücksichtigung dieses Schadensbegriffs ist die Klägerin zunächst nicht gehindert den vollen Reparaturzeitraum in Höhe von 24 Tagen geltend zu machen und muss sich nicht auf die im Gutachten zunächst kalkulierte Reparaturdauer von 7 Tagen bzw. auf eine Kürzung für die Zeit des Reparaturstopps verweisen lassen.

Denn gibt der Geschädigte das Unfallfahrzeug zur Reparatur in die Hände von Fachleuten, so würde es dem Sinn und Zweck des § 249 BGB widersprechen, wenn er bei der Wiederherstellung des vorherigen Zustandes im Verhältnis zum ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bleibt, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen sind und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfindet. Die Werkstatt ist insoweit kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten. Das Werkstattrisiko geht aus diesem Grund zu Lasten des Schädigers.

Dies gilt auch, wenn die Werkstatt eine über dem vom Gutachter kalkulierte Reparaturdauer benötigt. Seitens der Beklagten ist auch nicht vorgetragen worden, dass die Klägerin in irgendeiner Weise hätte Einfluss auf die Reparaturdauer nehmen können und damit eine Schadensminderungsmöglichkeit für die Reparaturdauer gehabt hätte, beziehungsweise eine solche nicht genutzt hätte.

Demnach ist die Höhe der geltend gemachten Dauer der Nutzungsausfallentschädigung trotz ursprünglicher Kalkulation auf 7 Tage und einem Stillstand der Reparatur für 6 Tage nicht zu beanstanden.

Das Gericht ist weiter der Auffassung, dass die Klägerin auch grundsätzlich die Wahl besitzt, ob sie als Schaden einen (fiktiv berechneten) Nutzungsausfallschaden oder die Kosten für das Anmieten eines Ersatzfahrzeugs geltend macht.

Wenn sich die Klägerin, wie vorliegend, für die Beanspruchung des Nutzungsausfallschadens entscheidet, ist unerheblich, ob und wie die Klägerin den ihr entstandenen Schaden tatsächlich kompensiert hat, also ob sie während des Nutzungsausfalls einen Mietwagen (zu welchem Preis auch immer) angemietet hat, zu Fuß gegangen ist, oder sich einen PKW von Freunden geliehen hat.

Mit dem Nutzungsausfallschaden wird der Verlust von Gebrauchsvorteilen kompensiert, die sich aus der ständigen Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs ergeben. Diese Vermögenseinbuße kann sowohl konkret auf der Grundlage angefallener Kosten für ein Ersatzfahrzeug als auch abstrakt als Nutzungsausfallentschädigung auf der Grundlage der üblicherweise genutzten Tabellen berechnet werden. Im letzteren Fall muss der Geschädigte nicht vortragen, dass ihn der Nutzungsausfall etwas gekostet hat. Erforderlich ist nur, dass ein Nutzungswille bestand und sich die zeitweise Unbenutzbarkeit des Fahrzeugs ausgewirkt hat.

Somit war die Klägerin unter Berücksichtigung dieser Grundsätze berechtigt, zwischen einer Nutzungsausfallentschädigung und der Berechnung des Nutzungsausfallschadens über die Geltendmachung von Mietwagenkosten zu wählen.

Der Argumentation der Beklagtenseite, dass sie durch das ursprüngliche Verlangen nunmehr beide Schadensmöglichkeiten nebeneinander beansprucht, kann das Gericht nicht folgen.

Ausdrücklich verlangt die Klägerin nunmehr nicht mehr den Ersatz von Mietwagenkosten, sondern anstelle des Ersatzes von Mietwagenkosten eine Nutzungsausfallentschädigung.

Dieses Wahlrecht ist nach Auffassung des Gerichts -entgegen der Auffassung der Beklagten- auch nicht dadurch erloschen, dass sie ursprünglich gegenüber der Beklagten zu 1) den Ersatz der Mietwagenkosten verlangte.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Abkehr von dem ursprünglichen Verlangen nicht verwehrt.

Denn dem Urteil des BGH liegt ein vergleichbarer Fall zugrunde (Urteil vom 5. Februar 2013, VI ZR 290/11, Blatt 55 ff. der Akte). Auch in dem Fall, den der BGH zu entscheiden hatte, hatte die damalige Klägerin zunächst ihre entstandenen Mietwagenkosten unter Vorlage einer Mietwagenrechnung geltend gemacht und erst, als sich ergab, dass ihr Mietwagenkosten nicht zustünden, ihre Forderung auf eine Nutzungsausfallentschädigung geändert. Dies war ihr, so der BGH, auch nicht verwehrt.

Anders kann auch die hiesige Sachlage nicht beurteilt werden. Es ist zwar richtig, dass hier anders, als im Fall, den der BGH zu entscheiden hatte, die Klägerin einen Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten besitzen würde. Es macht jedoch nach Auffassung des hiesigen Gerichts keinen Unterschied, ob man zunächst Mietwagenkosten geltend macht, auf die man keinen Anspruch besitzt, oder ob man zunächst Mietwagenkosten geltend macht, auf die man zumindest anteilig einen Anspruch hätte.

Denn entweder man vertritt die Auffassung, dass man ein einmal genutztes Wahlrecht nicht mehr ändern kann oder dass man auch nachträglich eine andere Abrechnung wählen kann. Würde man die erste Alternative vertreten, dann hätte aber auch der BGH in seinem Fall keine Nutzungsausfallentschädigung zusprechen dürfen. Denn das Wahlrecht des Geschädigten wäre mit Geltendmachung einer tatsächlich angefallenen Mietwagenrechnung, die dann aus unterschiedlich möglichen Gründen nicht zu einem Ersatzrecht geführt hat, wäre dann genauso verwirkt, wie die Vorlage einer Mietwagenrechnung, die lediglich anteilig begründet ist.

In die anteilige Begründetheit des Anspruchs hineinzulesen, dass nunmehr beide Alternativen nebeneinander geltend gemacht werden, kann das Gericht demnach nicht zustimmen.

Auch die anteilige Zahlung auf die ursprünglich geltend gemachte Forderung auf Grundlage der Mietwagenkosten durch die Beklagten führt zu keiner anderen Bewertung. Denn eine vollständige Erfüllung des Anspruchs und damit ein Erlöschen des Anspruchs ist durch die anteilige Zahlung gerade nicht eingetreten. Ansonsten würde das Erlöschen des Wahlrecht eines Geschädigten davon abhängen, ob Zahlungen und sei es nur 1,00 € auf die ursprüngliche Forderung erfolgt sind.

Zuletzt ist die Höhe der geltend gemachten Nutzungsausfallentschädigung in Form der Zuordnung des Fahrzeugs in die Nutzungsausfallentschädigungstabelle zwischen den Parteien unstreitig.

Die Zinsentscheidung folgt aus den §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Hagen, Heinitzstr. 42, 58097 Hagen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Hagen zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Hagen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/hagen/ag_schwelm/j2020/25_C_104_20_Urteil_20201210.html - DE:AGEN1:2020:1210.25C104.20.00

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