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Das Werkstattrisiko geht zu Lasten des Schädigers, auch wenn die Werkstatt eine über dem vom Gutachter kalkulierte Reparaturdauer benötigt. Der Geschädigte hat grundsätzlich die Wahl, ob er einen Nutzungsausfallschaden oder die Kosten für ein Ersatzfahrzeug geltend macht. Dieses Wahlrecht erlischt nicht dadurch, dass er ursprünglich den Ersatz von Mietwagenkosten verlangte, da eine Abkehr vom ursprünglichen Verlangen nicht verwehrt ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |