|
Die Kosten für Sachverständigengutachten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB vom Ersatzpflichtigen auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig war. Die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist aus Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen zu beurteilen und ist bei einem Schaden von über 1000 € grundsätzlich gegeben. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist auch dann erforderlich, wenn bereits ein Kostenvoranschlag vorliegt, da ein Gutachten für Beweissicherungszwecke qualitativ höherwertig ist und insbesondere unfallbedingte Schäden, Altschäden und eine eventuelle Wertminderung umfassender beurteilt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |