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Der Umfang des Anspruchs auf Erstattung von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall bestimmt sich nach dem Aufwand, den ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Bei der Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten sind die konkreten Umstände des Geschädigten, wie das Fehlen einer Kreditkarte, die Unfähigkeit zur Vorfinanzierung und ein offener Mietzeitverlauf, zu berücksichtigen, da diese den Zugang zu günstigeren Tarifen im Normalmarktsegment einschränken können. Auch Zusatzpositionen wie Haftungsreduzierung, Einschluss eines Zusatzfahrers und Navigationsgerät sowie ein unfallbedingter Aufschlag können erstattungsfähig sein. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |