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Die prüfungsfreie Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis nach § 31 Abs. 1 FeV setzt voraus, dass die Fahrerlaubnis in einem in Anlage 11 zur FeV aufgeführten Staat erteilt wurde und der Inhaber sich einem dem deutschen Prüfverfahren vergleichbaren Verfahren erfolgreich gestellt hat. Eine in Serbien prüfungsfrei erfolgte Ausstellung einer Fahrerlaubnis auf der Grundlage einer durch die Republik Jugoslawien erteilten Fahrerlaubnis ist keine Erteilung der Fahrerlaubnis unter Anwendung der nationalen Vorschriften für die Neuerteilung, auf die sich die Privilegierung nach Anlage 11 zur FeV bezieht. Zudem steht einer prüfungsfreien Umschreibung entgegen, wenn der Antragsteller bei Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |