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Den Maßnahmestufen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 und 2 StVG (Ermahnung und Verwarnung) kommt keine Warn- und Erziehungsfunktion mehr zu; eine fehlerhafte Information über den Punktestand ist daher unschädlich, solange der angegebene Punktestand innerhalb der maßgeblichen Punktespanne verbleibt. Ein Zustellungsmangel einer Verwarnung kann gemäß § 8 Halbsatz 1 VwZG NRW geheilt werden, wenn die Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen Kenntnis von der Verwarnung erlangen, da sie als Empfangsberechtigte im Sinne dieser Vorschrift gelten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |