|
Beim Einfahren von einem Grundstück auf die Fahrbahn ist gemäß § 10 S. 1 StVO jede Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Kommt es dabei im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Einfahren zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhafte Unfallverursachung durch den Einfahrenden. Die Haftung der Unfallbeteiligten richtet sich nach §§ 17 Abs. 1 und Abs. 2, 18 Abs. 3 StVG, wobei kein unabwendbares Ereignis vorliegt, wenn beiden Unfallbeteiligten Verkehrsverstöße zur Last fallen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |