Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht NRW v. 17.11.2020: Zum Streitwert bei Entziehung der Fahrerlaubnis und Erlöschen/Ruhen der Fahrlehrererlaubnis im Eilverfahren




Das Oberverwaltungsgericht NRW (Beschluss vom 17.11.2020 - 16 E 766/20) hat entschieden:

   Der Streitwert in Hauptsacheverfahren wegen der Entziehung einer Fahrerlaubnis beträgt 5.000 Euro. Ist zusätzlich das Erlöschen einer Fahrlehrererlaubnis betroffen, erhöht sich der Streitwert im Hauptsacheverfahren auf 15.000 Euro. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Streitwert für die Entziehung der Fahrerlaubnis auf 2.500 Euro zu halbieren und für das Erlöschen/Ruhen der Fahrlehrererlaubnis 7.500 Euro hinzuzurechnen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Streitwert Verwaltung
und
Streitwert Verwaltung

Tenor:

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 29. Juli 2020 geändert. Der Streitwert wird auf 10.037,98 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:


Die Beschwerde ist nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

§ 52 Abs. 1 GKG ordnet für Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit an, dass sich der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der Bedeutung der Sache für den Kläger richtet, wobei vom Klageantrag auszugehen und im Übrigen gerichtliches Ermessen auszuüben ist. Bietet der Sach‑ und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist der sog. Auffangwert in Höhe von 5.000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Ausgehend davon setzt der Senat den Streitwert in Hauptsacheverfahren wegen der Entziehung oder Erteilung einer Fahrerlaubnis regelmäßig auf den Auffangbetrag fest, und zwar unabhängig von der jeweils im Streit stehenden Fahrerlaubnisklasse und auch unabhängig vom Vorhandensein einer Mehrzahl von Fahrerlaubnisklassen. Denn erfahrungsgemäß treten die jeweils betroffenen Fahrerlaubnisklassen gegenüber dem Interesse an der Erhaltung oder Wiederherstellung der individuellen Möglichkeit, am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen zu können, in den Hintergrund.

Im Hinblick auf das mit der Entziehung der Fahrerlaubnis verbundene Erlöschen einer Fahrlehrererlaubnis (§ 13 Abs. 3 FahrlG) legt der Senat im Hauptsacheverfahren einen Streitwert in Höhe von 15.000 Euro zugrunde, mit dem zugleich das besondere berufliche Interesse an der Fahrerlaubnis berücksichtigt wird.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Oktober 2014 ‑ 16 E 1052/14 -, juris, Rn. 3 ff., und vom 16. Juli 2015 - 16 A 2697/13 -.

Der Umstand, dass die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 13 Abs. 1 FahrlG zum Ruhen der Fahrlehrererlaubnis führt, ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch die Halbierung des o. g. Betrags von 15.000 Euro berücksichtigt (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). An der Praxis einer weiteren Halbierung,

hält der Senat nicht fest.

Dies zugrunde gelegt ergibt sich hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis ein Betrag in Höhe von 5.000 Euro im Hauptsacheverfahren, der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Zu diesem Streitwert in Höhe von 2.500 Euro sind hinsichtlich des Erlöschens/Ruhens der Fahrlehrererlaubnis im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes 7.500 Euro hinzuzurechnen. Weiter hinzu kommt ein Viertel (vgl. ebenfalls Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013) der festgesetzten Kosten in Höhe von 151,90 Euro (= 37,98 Euro), die nach dem Antrag gleichfalls Gegenstand des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes gewesen sind.

Eine weitere Erhöhung des Streitwerts auf 45.000 Euro, wie sie die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers beantragen, scheidet nach dem Vorstehenden aus.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2020/16_E_766_20_Beschluss_20201117.html - DE:OVGNRW:2020:1117.16E766.20.00

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