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Zur Ermittlung der erforderlichen und damit ersatzfähigen Mietwagenkosten ist es Sache des Geschädigten darzulegen und zu beweisen, dass ihm unter zumutbaren Anstrengungen kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Unterlässt er dies, ist für die Bestimmung der erforderlichen Mietkosten auf die objektive Marktlage abzustellen, wobei das Gericht seiner Schätzung das arithmetische Mittel zwischen dem Fraunhofer-Marktpreisspiegel und dem Schwacke-Mietpreisspiegel zugrunde legt. Ein pauschaler Abzug von 5 % der Mietkosten im Wege der Vorteilsausgleichung sowie die Kosten für eine Haftungsreduzierung sind dabei zu berücksichtigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |