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1. Geht einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis eine Unterbrechung der Probezeit von mehr als 15 Jahren voraus, so ist bei der Gutachtenanordnung nach § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG ein atypischer Fall anzunehmen, über den nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden ist. 2. Bei der Ermessensentscheidung ist zu berücksichtigen, dass die mehr als fünfzehnjährige Unterbrechung der Probezeit die Neuerteilung in die Nähe einer Ersterteilung der Fahrerlaubnis auf Probe rückt. 3. Diese Atypik ermöglicht es der Behörde, im Rahmen der Ausübung ihres Ermessens trotz einer schwerwiegenden Zuwiderhandlung (Handyverstoß) von der gemäß § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG regelhaft vorgesehenen Gutachtenanordnung ausnahmsweise abzusehen. (Leitsätze des Gerichts) |