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Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters ist gerechtfertigt, wenn dieser im Zivilprozess von Amts wegen ermittelt, um belastende Indizien zum Nachteil einer Partei zu finden. Eine solche amtswegige Ermittlung durch Nachforschung im gerichtsinternen Register und das Sammeln von Indizien stellt einen Verstoß gegen den Beibringungsgrundsatz dar. Tatsachen, die dem erkennenden Gericht erst durch neu erworbenes Wissen (etwa durch gezieltes Studium von Akten desselben Gerichts) bekannt werden, sind nicht gerichtskundig im Sinne des § 291 ZPO und dürfen nicht ohne Beweisantritt verwertet werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |