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Das Tatbestandsmerkmal 'mehrere Personen' in § 1 Abs. 2 CoronaSchVO ist nach der Entstehungsgeschichte und dem Gebot einer besonders bürgerfreundlichen Auslegung erst ab einer Anzahl von mindestens vier Personen verwirklicht. Eine Fahrgemeinschaft mit Arbeitskollegen stellt zudem eine unvermeidliche Ansammlung bei der bestimmungsgemäßen Verwendung zulässiger Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 1 CoronaSchVO dar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |