Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Kamen v. 03.11.2020: Zur fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs durch Übermüdung am Steuer und Fahrverbot




Das Amtsgericht Kamen (Urteil vom 03.11.2020 - 15 Ds-124 Js 103/20-133/20) hat entschieden:

   Eine fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 1 Nr. 1b, Abs. 3 Nr. 2 StGB) liegt vor, wenn der Angeklagte infolge Übermüdung am Steuer einschläft, einen Unfall verursacht und dadurch Leib und Leben von Mitfahrern gefährdet. Die infolge der Übermüdung bestehende Fahruntüchtigkeit hätte der Angeklagte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen können und müssen. In einem solchen Fall kann ein Fahrverbot von drei Monaten angeordnet werden.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Ausnahmen vom Fahrverbot bzw. von der Entziehung der Fahrerlaubnis für bestimmte Fahrzeuge


Tenor:

Der Angeklagte wird wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 60,00 Euro verurteilt.

Dem Angeklagten wird untersagt, für die Dauer von 3 Monaten Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die eigenen Auslagen.

Vergehen strafbar gemäß §§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 b, Abs. 3 Nr. 2, 44 Abs. 1 S. 3 StGB.

Gründe:


Der seit dem Jahre 2014 in Deutschland lebende Angeklagte ist verheiratet und kinderlos. Er arbeitet als (…) bei K1 und erzielt dabei ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von etwa 1800 €.

Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.

In der Sache hat das Gericht folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte befuhr am 01.03.2020 gegen 07:35 Uhr mit seinem PKW mit dem Kennzeichen 00-00 0000 in dem sich drei weitere Personen befanden, die BAB 2 in Fahrtrichtung Oberhausen. Der Angeklagte war bei dieser Gelegenheit übermüdet, nachdem er am vorangegangenen Tag sowie in der zurückliegenden Nacht nicht geschlafen hatte. Bei km 417.250 nahe Kamen schlief der Angeklagte in Folge seiner Übermüdung kurz ein und fuhr nach rechts gegen die Leitplanke. Durch den Zusammenstoß wurden die Seitenairbags auf der rechten Fahrzeugseite ausgelöst. Leib und Leben der Mitfahrer des Angeklagten wurden bei dem Unfall gefährdet.

Seine infolge der Übermüdung bestehende Fahruntüchtigkeit hätte der Angeklagte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen können und müssen.

Diese Feststellungen beruhen auf der durchgeführten Beweisaufnahme.

Aufgrund der getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wie erkannt wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs strafbar gemacht gemäß §§ 315c Abs. 1 Nr. 1b, Abs. 3 Nr. 2, 44 Abs. 1 S. 3 StGB.

Bei der Strafzumessung hat sich das Gericht von den Grundsätzen des § 46 StGB leiten lassen. Zugunsten des Angeklagten war seine geständige Einlassung zu werten. Auch ist der Angeklagte bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Tat- und schuldangemessen ist damit die Verhängung einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes ergibt sich aus dem Nettoeinkommen des Angeklagten.

Der Führerschein des Angeklagten ist am Tattag sichergestellt worden. Die Fahrerlaubnis ist dem Angeklagten vorläufig gemäß § 111a StPO am 15.04.2020 entzogen worden. Mittlerweile kann eine fortbestehende charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr nicht mehr festgestellt werden, sodass es keiner Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB mehr bedarf.

Gemäß § 44 Abs. 1 S. 3 StGB war ein Fahrverbot von drei Monaten anzuordnen, welches durch die Dauer der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis als abgegolten gelten soll.

Kosten - und Auslagenentscheidung: § 465 StPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/dortmund/ag_kamen/j2020/15_Ds_124_Js_103_20_133_20_Urteil_20201103.html - DE:AGUN2:2020:1103.15DS124JS103.20.1.00

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