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Eine fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 1 Nr. 1b, Abs. 3 Nr. 2 StGB) liegt vor, wenn der Angeklagte infolge Übermüdung am Steuer einschläft, einen Unfall verursacht und dadurch Leib und Leben von Mitfahrern gefährdet. Die infolge der Übermüdung bestehende Fahruntüchtigkeit hätte der Angeklagte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen können und müssen. In einem solchen Fall kann ein Fahrverbot von drei Monaten angeordnet werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |