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Das Mordmerkmal der Tötung mit einem gemeingefährlichen Mittel ist erfüllt, wenn der Täter ein Tötungsmittel einsetzt, das in der konkreten Tatsituation eine unbestimmte Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann, weil er die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat. Eine "schlichte" Mehrfachtötung, bei der sich der Täter mit Tötungsabsicht gegen eine Mehrzahl von ihm individualisierter Opfer richtet und darüber hinaus keine Zufallsopfer in Kauf genommen werden, wird davon nicht erfasst. Im vorliegenden Fall eines Anschlags mit einem Fahrzeug auf einen Rosenmontagszug wurde das Mordmerkmal der gemeingefährlichen Mittel bejaht, da der Täter die Ausdehnung der durch die Fahrt verursachten Gefahren nicht in der Hand hatte und Zufallsopfer in Kauf nahm. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |