|
Die Annahme einer versuchten Nötigung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel (hier: Anfahren mit dem Pkw) setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Täter zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat, dass sein Verhalten vom Tatopfer als Inaussichtstellen eines erheblichen Nachteils verstanden wird. Ein Angriff auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch eine unbefugte Tonaufnahme des nichtöffentlich gesprochenen Wortes (§ 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB) kann einen rechtswidrigen Angriff im Sinne der Notwehr (§ 32 Abs. 2 StGB) darstellen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |