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Der Schuldspruch wegen Betruges hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand, wenn die Strafkammer nicht die notwendigen Feststellungen zu einer Täuschungshandlung des Angeklagten über Tatsachen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses getroffen hat. Insbesondere müssen nachvollziehbare Feststellungen zur Leistungsfähigkeit des Angeklagten zu den jeweiligen Tatzeitpunkten dargetan werden, indem über die liquiden Mittel, die Auftragslage und vorrangige Forderungen Auskunft gegeben wird. Allein aus dem Umstand einer vollständig ausgebliebenen Lieferung kann nicht rechtsfehlerfrei auf Leistungsunfähigkeit und -unwilligkeit geschlossen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |