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Vereinbaren die Parteien eines Beförderungsvertrags die Geltung der ADSp 2017, gilt für die Haftung des Spediteurs für Beschädigungen des Transportguts bei grenzüberschreitenden multimodalen Beförderungen unter Einschluss einer Seestrecke bei unbekanntem Schadensort ein Haftungshöchstbetrag von 2 Sonderziehungsrechten für jedes Kilogramm gemäß Nr. 23.1.2 Satz 1 ADSp 2017, nicht dagegen gemäß der nach Nr. 23.2 Satz 1 Fall 2 ADSp 2017 anwendbaren Vorschrift des § 431 Abs. 1 HGB ein Haftungshöchstbetrag von 8,33 Sonderziehungsrechten für jedes Kilogramm. Nr. 23.1.2 Satz 1 ADSp 2017 ist für solche Fälle gegenüber Nr. 23.2 Satz 1 Fall 2 ADSp 2017 lex specialis.35 (Leitsätze des Gerichts) |