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Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist bereits dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Vortrag des Klägers zu einer Prüfstandsbezogenheit der von ihm behaupteten Abschalteinrichtung sei nicht hinreichend substantiiert, überspannt die Anforderungen offenkundig und verletzt den Kläger in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. Unbeachtlich ist der auf Vermutungen gestützte Sachvortrag einer Partei erst dann, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen 'aufs Geratewohl' oder 'ins Blaue hinein' aufstellt; bei der Annahme von Willkür ist Zurückhaltung geboten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |