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Der Begriff des "anderen Verkehrsteilnehmers" i.S.v. §§ 9 Abs. 5, 10 S. 1 StVO umfasst nicht ausschließlich Teilnehmer aus dem fließenden Verkehr, sondern jede Person, die sich selbst verkehrserheblich verhält und körperlich sowie unmittelbar auf den Ablauf eines Verkehrsvorgangs einwirkt. Diese Rechtsprechung ist auf den Begriff des "anderen Verkehrsteilnehmers" i.S.v. § 7 Abs. 5 StVO übertragbar. Liegt bei einer Kollision sowohl ein Verstoß gegen § 10 S. 1 StVO (Anfahren vom Fahrbahnrand) als auch gegen § 7 Abs. 5 StVO (Fahrstreifenwechsel) vor, kann eine hälftige Schadensteilung gerechtfertigt sein. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |