Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Minden v. 02.11.2020: Fahrtenbuchauflage bei nicht ermittelbarem Fahrzeugführer und Mitwirkungspflicht des Halters von Firmenfahrzeugen




Das Verwaltungsgericht Minden (Urteil vom 02.11.2020 - 2 K 2239/20) hat entschieden:

   Die Anordnung der Fahrtenbuchführung findet ihre Rechtsgrundlage in § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war, obwohl die Behörde alle angemessenen Maßnahmen ergriffen hat. Bei Firmenfahrzeugen fällt es in die Sphäre der Geschäftsleitung, organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle einer Verkehrszuwiderhandlung festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug benutzt hat. Die Mitwirkungsobliegenheit des Halters besteht auch dann, wenn ein vorgelegtes Lichtbild keine Identifikation ermöglicht, da die Umrisse des Gesichts oft ausreichen, um in Kenntnis der betreffenden Person die Identifizierung zu ermöglichen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Mangelnde Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrers
und
Mangelnde Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrers

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens der Beteiligten in der Sache entscheiden, weil in den ordnungsgemäß zugestellten Ladungen gem. § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 11.08.2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Anordnung der Fahrtenbuchführung findet ihre Rechtsgrundlage in § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO.

Entgegen der Auffassung der Klägerin bestehen gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelung keine Bedenken.

Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.

Diese Voraussetzungen lagen hier vor.

Mit dem auf die Klägerin zugelassenen PKW mit dem amtlichen Kennzeichen … wurde am 21.01.2020 um 00 Uhr in O. , A 57, Km 0000 , RF L1. , bei einer Geschwindigkeit von 107 km/h der erforderliche Abstand von 53,5 m zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten. Der Abstand betrug 23 m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Toleranzen wurden zugunsten der Klägerin berücksichtigt. Es handelt sich hierbei um eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 4 Abs. 1, 49 Abs. 1 Nr. 4 StVO, 24 StVG; 12.6.1 BKat. Dass diese Zuwiderhandlung tatsächlich begangen wurde, steht aufgrund des in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen Beweisfotos mit Fallprotokoll fest.

Die Feststellung des Fahrzeugführers war im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen Maßnahmen ergriffen hat. Die Angemessenheit der Aufklärung beurteilt sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die in gleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß Erfolg haben.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14.05.1997 - 3 B 28.97 -, vom 09.12.1993 - 11 B 113.93 - und vom 21.10.1987 - 7 B 162.87 -, jeweils juris; OVG NRW, Urteil vom 29.04.1999 - 8 A 699/97 -, www.nrwe.de = juris; OVG NRW, Urteil vom 16.12.1983 - 19 A 816/83 -, juris.

Bei ihren Ermittlungen darf die Behörde Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit an den Erklärungen des Fahrzeughalters - bei anwaltlicher Vertretung auch an den Erklärungen des Rechtsanwalts - ausrichten. Der Fahrzeughalter kann insbesondere durch seine Angaben, etwa durch die Benennung eines überschaubaren Personenkreises, zu dem der verantwortliche Fahrer gehört, zusätzliche Ermittlungen erforderlich machen, bei deren Unterbleiben die Auferlegung eines Fahrtenbuches nicht mehr rechtmäßig erfolgen kann. Lehnt der Fahrzeughalter aber die sachdienliche Mitwirkung an der Aufklärung des Verstoßes ab, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben.

Vgl. zum Umfang der Ermittlungsbemühungen: BVerwG, Beschlüsse vom 23.12.1996 - 11 B 84.96 -, vom 01.03.1994 - 11 B 130.93 -, vom 09.12.1993 - 11 B 113.93 -, jeweils juris, sowie Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 3.80 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 11.01.2008 - 8 B 2066/07 -, n.v., und Urteil vom 31.03.1995 - 25 A 2798/93 -, juris.

Aus welchen Gründen der Halter keine Angaben zur Sache macht, ist dabei unerheblich. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO setzt vor allem nicht voraus, dass der Halter seine Mitwirkungsobliegenheiten schuldhaft nicht erfüllt hat oder die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers sonst zu vertreten hat.

Verzögerungen bei der Anhörung des Fahrzeughalters stehen der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nicht entgegen, wenn feststeht, dass sie für die Erfolglosigkeit der Ermittlung des Fahrers nicht ursächlich geworden sind.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23.08.2013 - 8 B 837/13 -, juris Rn. 5, und vom 27.01.2010 - 8 A 291/09 -, n.v., sowie Urteil vom 30.11.2005 - 8 A 280/05 -, juris.

Im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht ist die Behörde zwar grundsätzlich gehalten, den Kraftfahrzeughalter innerhalb von zwei Wochen nach der Zuwiderhandlung davon in Kenntnis zu setzen, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Nach Verstreichen eines längeren Zeitraums kann die Erinnerung an eine bestimmte Fahrt so verblasst sein, dass auch ein auskunftswilliger Halter nicht mehr in der Lage ist, den in Frage kommenden Fahrzeugführer zuverlässig anzugeben.

Ungeachtet einer verstrichenen zweiwöchigen Frist zur Anhörung bleibt es jedoch Sache des Fahrzeughalters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Dabei obliegt es dem Halter insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreise der Nutzungsberechtigten fördert.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 09.07.2014 - 8 B 591/14 -, juris, vom 23.02.2007 - 8 A 3960/06 - und vom 19.07.2007 - 8 A 1553/06 -, jew. n.v., sowie Urteile vom 29.04.1999 - 8 A 699/97 -, juris, und vom 30.11.2005 - 8 A 280/05 -, juris.

Zudem fällt es bei Firmenfahrzeugen - wie hier - in die Sphäre der Geschäftsleitung, organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle einer Verkehrszuwiderhandlung ohne Rücksicht auf die Erinnerung Einzelner festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug benutzt hat. Es entspricht - unabhängig von der Reichweite gesetzlicher Buchführungspflichten - sachgerechtem kaufmännischen Verhalten, die mit einem Firmenwagen vorgenommenen Fahrten längerfristig zu dokumentieren. Die Geschäftsleitung kann deshalb ihrer Verpflichtung als Fahrzeughalterin, bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Ordnungswidrigkeiten- bzw. Verwaltungsverfahren mitzuwirken, regelmäßig nicht mit der Behauptung genügen, es sei nicht möglich, den Fahrzeugführer ausfindig zu machen.

Selbst die verzögerte Anhörung des Halters eines Firmenfahrzeugs begründet daher für diesen eine Obliegenheit, zur Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dabei besteht diese Mitwirkungsobliegenheit vor dem Hintergrund, dass ein Foto für die Verfolgung einer Verkehrsordnungswidrigkeit nicht erforderlich ist und oftmals auch gar nicht gefertigt werden kann, grundsätzlich unabhängig davon, ob dem Halter ein Foto vorgelegt wird. Nichts anderes kann gelten, wenn zwar ein Lichtbild vorgelegt wird, dieses aber - gleich aus welchen Gründen - keine Identifikation ermöglicht. Erst recht ist dies vor dem Hintergrund der aufgezeigten erhöhten Mitwirkungspflicht für den Halter eines Firmenfahrzeuges anzunehmen.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt ein für das negative Ermittlungsergebnis ursächliches behördliches Ermittlungsdefizit hier nicht vor. Es wurden vielmehr von der zuständigen Bußgeldstelle alle angemessenen Maßnahmen ergriffen, um den verantwortlichen Fahrzeugführer zu ermitteln. So übersandte sie der Klägerin unter dem 10.02.2020 einen Zeugenfragebogen zur Fahrzeugführerermittlung und erinnerte mit Zeugenfragebogen - Erinnerung vom 26.02.2020 an die Benennung von Namen und Anschrift des Fahrzeugführers innerhalb einer Woche. Auch wenn das auf dem Zeugenfragebogen sowie der Erinnerung aufgedruckte Foto des Fahrers das Gesicht des Fahrers unscharf wiedergibt, so hat die Klägerin damit Kenntnis von einem Beweisfoto, das offensichtlich einen männlichen Fahrer erkennen ließ. Auf diesem Foto sind die Umrisse des Gesichts deutlich genug abgebildet, um - wenn schon nicht für Außenstehende - so doch in Kenntnis der betreffenden Person die Identifizierung desjenigen zu ermöglichen, der das Fahrzeug am Tattag fuhr. Unter dem 03.03.2020 teilte die Klägerin mit, dass das Auto ein Firmenwagen sei und aufgrund des schlechten Bildes keine Erkennung des Fahrers möglich sei. Im Folgenden erfolgte weder eine Benennung des verantwortlichen Fahrzeugführers noch grenzte die Klägerin den Täterkreis gegenüber der Ermittlungsbehörde ein. Ferner übersandte die zuständige Bußgeldstelle einen Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren an Herrn J. , … . Nach Gewährung von Akteneinsicht teilten die bevollmächtigten Rechtsanwälte des Herrn J. unter dem 30.03.2020 mit, dass Herr J. nicht bestätigen könne, das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … am 21.01.2020 geführt zu haben. Das Fahrzeug werde von mehreren Mitarbeitern und auch Familienangehörigen der Klägerin genutzt. Auch ein von der Bußgeldstelle an den Beklagten gerichtetes Fahrer-Ermittlungsersuchen vom 31.03.2020 führte nicht zu einer Ermittlung des verantwortlichen Fahrers aus dem Umfeld der Halterin, so dass bis zum Eintritt der Verjährung der verantwortliche Fahrer nicht ermittelt werden konnte.

Wenn die Klägerin hierzu anführt, die Bußgeldstelle habe nicht alles Erforderliche zur Ermittlung des verantwortlichen Fahrers getan, vielmehr hätte vor Verjährungseintritt noch eine Gegenüberstellung/Inaugenscheinnahme mit Herrn J. veranlasst werden müssen, verfängt dies nicht. Denn es ist der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben, obwohl der verantwortliche Fahrer auch mehr als zwei Monate nach Zustellung des Zeugenfragebogens an die Klägerin noch nicht benannt worden war. Vielmehr hätte es der Klägerin oblegen, die Bußgeldbehörde jedenfalls nach Erhalt des Zeugenfragebogens - Erinnerung vom 26.02.2020 umgehend durch einen Blick in ihre Unterlagen der Firma "M " über die Person des Fahrers zum fraglichen Tatzeitpunkt zu informieren. Dies war ihr ohne weiteres zuzumuten. Wie oben bereits dargelegt hat die Klägerin organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle einer Verkehrszuwiderhandlung ohne Rücksicht auf die Erinnerung Einzelner festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug benutzt hat. Sie hat diese organisatorischen Vorkehrungen dabei auch so zu treffen, dass Anfragen von Ermittlungsbehörden kurzfristig beantwortet werden können. Ein Verstoß der Klägerin gegen ihre Mitwirkungspflichten lag daher vor. Vor diesem Hintergrund ist unerheblich, dass die Klägerin von dem Beklagten nicht darüber hinaus aufgefordert wurde, wenigstens den Nutzerkreis einzugrenzen.

Die Anordnung, für die Dauer von sechs Monaten ein Fahrtenbuch zu führen, ist vorliegend auch verhältnismäßig. Sie ist als Maßnahme zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs geeignet zu erreichen, dass künftig - zumindest innerhalb der nächsten sechs Monate - die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich ist. Dazu ist sie auch erforderlich. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel ist insofern nicht ersichtlich. Die Fahrtenbuchauflage ist zudem auch angemessen. Die hier den Anlass gebende Unterschreitung des erforderlichen Abstands von 53,5 m zum vorausfahrenden Fahrzeug stellt einen Verkehrsverstoß von erheblichem Gewicht dar, der die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage rechtfertigt. Das Gewicht einer Verkehrszuwiderhandlung ist nach dem Punktsystem der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - zu bemessen. Dieses Punktsystem teilt die in das Fahreignungsregister einzutragenden Verkehrsstraftaten und -ordnungswidrigkeiten in drei Gruppen ein, denen eine nach der Schwere des Verstoßes gestaffelte Punktzahl zugeordnet ist. Die Gruppenbildung, die an die Einstufung im Bußgeldkatalog anknüpft, enthält eine typisierende Bewertung von Verkehrsverstößen nach dem Maße ihrer Gefährlichkeit. Sie bildet die Grundlage für die Beurteilung der tatbestandlichen Voraussetzungen jener Maßnahmen, die § 4 Abs. 3 StVG zum Schutz vor solchen Gefahren vorsieht, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßenden Fahrzeugführern und -haltern ausgehen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 StVG). Diese Zielsetzung des § 4 Abs. 3 StVG stellt zugleich einen wesentlichen Normzweck des § 31a StVZO dar, der die Ermittlung von Fahrzeugführern sicherstellen will, die Verkehrsvorschriften verletzen. Es entspricht daher in besonderer Weise dem Gleichbehandlungsgrundsatz, das Punktsystem als Ausgangspunkt für die Beurteilung von Verkehrszuwiderhandlungen im Rahmen der Auferlegung einer Fahrtenbuchauflage als einer behördlichen Maßnahme im Vorfeld derjenigen Anordnungen zugrunde zu legen, die gemäß § 4 Abs. 3 StVG bei wiederholten Verkehrsverstößen zu ergreifen sind. Geht jeder einzelne den Vorgaben der Anlage 13 FeV entsprechend in das Fahreignungsregister eingetragene Punkt in ein "Punktekonto" ein, das bei Erreichen bestimmter Salden zwingend zu Anordnungen nach § 4 Abs. 3 StVG führt, erscheint die unter anderem das Ergehen solcher Maßnahmen sichernde Fahrtenbuchauflage auch bei erstmaliger Begehung einer mit wenigstens einem Punkt zu erfassenden Verkehrsordnungswidrigkeit erforderlich und angemessen, ohne dass es des Hinzutretens etwa einer unklaren Verkehrslage oder konkreter Gefährdungen bedarf.

Der hier in Rede stehende Verkehrsverstoß wäre nach lfd. Nr. 3.2.3 der Anlage 13 zu § 40 FeV in der Fassung vom 06.10.2017 mit einem Punkt im Fahreignungs-Bewertungssystem zu ahnden gewesen. Er rechtfertigt nicht nur die Auferlegung eines Fahrtenbuches, sondern unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Fahrtenbuchauflage von sechs Monaten.

Die Bestimmung eines Ersatzfahrzeugs, für das die Fahrtenbuchauflage gelten soll, beruht auf § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO. Die weiteren in der Verfügung bestimmten Einzelheiten zur Führung eines Fahrtenbuches und die Pflicht zu seiner Aufbewahrung und Vorlage ergeben sich aus § 31a Abs. 2 und Abs. 3 StVZO.

Rechtsgrundlagen für die Kostenfestsetzung in dem streitgegenständlichen Bescheid sind §§ 6a StVG, 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 der Straßenverkehrsgebührenordnung - GebOSt - i. V. m. Gebühren-Nr. 252 der Anlage zu § 1 GebOSt (Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr). Der Beklagte hat hierbei erkannt, dass er zur Bestimmung der konkreten Gebühr innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens pflichtgemäßes Ermessen auszuüben hat. Er hat sein Ermessen unter Zugrundelegung eines Falles mittlerer Bedeutung der Entscheidung für den Betroffenen und mittleren Aufwands frei von Ermessensfehlern ausgeübt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_minden/j2020/2_K_2239_20_Urteil_20201102.html - DE:VGMI:2020:1102.2K2239.20.00

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