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Die Anordnung der Fahrtenbuchführung findet ihre Rechtsgrundlage in § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war, obwohl die Behörde alle angemessenen Maßnahmen ergriffen hat. Bei Firmenfahrzeugen fällt es in die Sphäre der Geschäftsleitung, organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle einer Verkehrszuwiderhandlung festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug benutzt hat. Die Mitwirkungsobliegenheit des Halters besteht auch dann, wenn ein vorgelegtes Lichtbild keine Identifikation ermöglicht, da die Umrisse des Gesichts oft ausreichen, um in Kenntnis der betreffenden Person die Identifizierung zu ermöglichen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |