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1. § 9 Abs. 5 StVO ist auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter auch dann nicht unmittelbar anwendbar, wenn - wie hier - nicht beide unfallbeteiligten Pkw rückwärtsfahrend miteinander kollidieren (im Anschluss an BGH Urt. v. 26.1.2016 - VI ZR 179/15, r+s 2016, 149 Rn. 11; in Abgrenzung zum Parktaschenunfall OLG Düsseldorf Urt. v. 10.5.2011 - 1 U 149/10, BeckRS 2012, 2371). 2. In sog. Parkplatzfällen ist jedoch die Wertung des § 9 Abs. 5 StVO im Rahmen der Pflichtenkonkretisierung des § 1 Abs. 2 StVO zu berücksichtigen (im An-schluss an BGH Urt. v. 26.1.2016 - VI ZR 179/15, r+s 2016, 149 Rn. 11). 3. Ein Anscheinsbeweis zu Lasten des Rückwärtsfahrenden kommt dabei jedoch regelmäßig - so auch hier - nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass der Rückwärtsfahrende zum Kollisionszeitpunkt noch in Bewegung war (im An-schluss an BGH Urt. v. 11.10.2016 - VI ZR 66/16, r+s 2017, 93 Rn. 9). 4. Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann Ersatz der Umsatzsteuer (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB) nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs nicht verlangen, wenn er vorsteuerabzugsberechtigt ist (im Anschluss an BGH Urt. v. 18.3.2014 - VI ZR 10/13, VersR 2014, 849 Rn. 17). 5. Bei einem gewerblich genutzten Fahrzeug kann die Nutzungsentschädigung nicht pauschal, sondern nur konkret geltend gemacht werden (im Anschluss an BGH Urt. v. 6.12.2018 - VII ZR 285/17, BGHZ 220, 270 Rn. 30 f.). 6. Werden Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall gegenüber einem Haftpflichtversicherer geltend gemacht, so ist diesem in durchschnittlichen Angelegenheiten regelmäßig eine Prüfungsfrist von 4 bis 6 Wochen einzuräumen, die mit dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens beginnt (im Anschluss an z. B. OLG Saarbrücken Beschl. v. 25.9.2017 - 4 W 18/17, VersR 2018, 696 = juris Rn. 19). (Leitsätze des Gerichts) |